Auch in den Osterferien können vom 6.-9. April sowie vom 14.-17. April alle bisher genannten Berufsgruppen die Notbetreuung für ihre Kinder in Anspruch nehmen.
Zusätzlich gilt eine erweiterte Notbetreuung an den Wochenenden und Feiertagen für Kinder, von denen mindestens ein Elternteil oder die alleinerziehende Person in der Kranken- und Gesundheitsversorgung oder bei Rettungsdiensten tätig ist, der andere Elternteil ebenfalls in einem der weiteren Schlüsselberufe und zeitgleich arbeitet und die Betreuung innerhalb des unmittelbaren familiären Umfelds nicht sichergestellt werden kann.
Die Ausnahmebetreuung sollte zwei Tage vor der beabsichtigten Inanspruchnahme angemeldet werden. Nur dann können wir eine Betreuung anbieten.
Voraussetzung für die Teilnahme an der Notfallbetreuung ist,
dass das Kind keine Krankheitssymptome aufweist und in den 14 Tagen
zuvor weder Kontakt zu infizierten Personen hatte noch sich in einem
Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten hat.
Hier finden Sie das Formular für die Anmeldung zur Kindernotbetreuung an Wochenenden und Feiertagen